Art. 45 AEUV und Art. 13 Abs.2 lit. a VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, und Art. 39 EG sind dahin auszulegen, dass mit ihnen nicht vereinbar ist, dass ein Arbeitnehmer, der auf einer festen Einrichtung auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel beruflich tätig ist, in diesem Mitgliedstaat nur deshalb nicht nach den nationalen Sozialversicherungsvorschriften dieses Mitgliedstaats pflichtversichert ist, weil er nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Urteil des EuGH vom 17. 1. 2012 – Rs. C-347/10 A. Salemink ./. Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen –
Anmerkung von Ass.-Prof. Dr. Birgit Haslinger, Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-31 |
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