Gemeinschaftsrechtskonform hat der deutsche Gesetzgeber insbesondere durch die §§ 140e, 13 Abs. 4 SGB V den Marktzutritt von Leistungserbringern aus anderen EG-Mitgliedstaaten ausgestaltet. Die grundfreiheiten-konforme Ausgestaltung der auf den Marktzutritt folgenden Marktteilnahme hat den Europäischen Gerichtshof hingegen bislang nicht beschäftigt. Aktuelle Brisanz kommt nicht mehr der vorgelagerten Frage des Marktzutritts, sondern vielmehr der nachgelagerten Frage zu, auf welche Art und Weise eine dem Beschränkungsverbot der Grundfreiheiten entsprechende Ausgestaltung der Marktteilnahme zu erfolgen hat. Dieser Frage geht die vorliegende Abhandlung am Beispiel der aktuell diskutierten Herstellerrabatterstattung nach § 130a SGB V an eine Apothekeninhaberin, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat ansässig ist, nach.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2009.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-10 |
Seiten 119 - 123
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