Der EuGH hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, ob deutsche Sozialversicherungsträger bzw. ähnliche organisierte Einheiten anderer Mitgliedsstaaten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Sinne der Art. 81, 82 und 86 EGV sind. Die Brisanz der Beantwortung dieser Fragestellung liegt auf der Hand: Wenn Sozialversicherungsträger Unternehmen im Sinne dieser Normen sind, unterliegen sie auch den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages. Bei Verneinung der Unternehmenseigenschaft sind indes die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages nicht auf die Sozialversicherungsträger anwendbar mit der Folge, dass diese auch „wettbewerbswidrige“ und „wettbewerbsverzerrende“ Handlungen vornehmen können. Der Gerichtshof hält in der Mehrzahl der Verfahren die Art. 81–86 EGV nicht für anwendbar. Die entsprechenden Sozialversicherungsträger wirken nach seiner Auffassung an der Verwaltung des Systems der sozialen Sicherheit des jeweiligen Mitgliedsstaates mit, so dass ihre Tätigkeit nicht wirtschaftlicher Art ist. Das jüngste, für deutsche Sozialversicherungsträger bedeutende Urteil des Gerichtshofes zum Arzneimittelfestbetragsverfahren gibt Anlass, diese Rechtsprechung zu rekapitulieren und die wesentlichen Argumentationsstränge des Gerichtshofes anhand ausgewählter Entscheidungen aufzuzeigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 200 - 209
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