Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sog. Wanderarbeitnehmerverordnung, erfasst in ihrem sachlichen Geltungsbereich wesentliche Leistungen der sozialen Sicherheit, nimmt aber u. a. Leistungen der Sozialhilfe aus (Art. 4 Abs. 1 bzw. 4 der Verordnung). Zu den Leistungen der sozialen Sicherheit i. S. d. Verordnung gehören – etwa nach deutschen Maßstäben – diejenigen, auf die aufgrund entsprechender Vorleistungen der Betroffenen, d. h. der Beitragsabhängigkeit, ein Rechtsanspruch besteht. Andererseits stellt die Verordnung klar, dass die Einbeziehung von Sozialleistungen grundsätzlich nicht von der Frage der Beitragsabhängigkeit abhängt (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung), sofern die Sozialleistungen der „sozialen Sicherheit“ i. S. d. Verordnung zuzuordnen sind. Der letztgenannte Begriff wird wiederum von der Verordnung nicht definiert. Außerdem werden von vornherein auch solche Leistungen einbezogen, die regelmäßig keine Beitragsbezogenheit aufweisen, wie beispielsweise die Familienleistungen. In dieser Lage hat der EuGH maßgeblich zu der Erkenntnis beigetragen, dass es Leistungen gibt, die sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch der Sozialhilfe aufweisen, sog. Mischleistungen. Als beitragsunabhängige Geldleistungen werden diese Mischleistungen nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2a VO (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich vom sachlichen Geltungsbereich erfasst. Der Verordnungsgeber hat insofern im Wesentlichen die Rechtsprechung des EuGH nachvollzogen. Nach wie vor stellen sich aber begriffliche und systematische Probleme, so dass der Gerichtshof immer wieder mit der Thematik beschäftigt wird. Die Rechtsprechung dazu wird im folgenden nachvollzogen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2009.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-07 |
Seiten 320 - 328
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