Da das Europäische Patentamt keine Einrichtung der Europäischen Union ist, unterliegt das Altersvorsorgesystem seiner 7000 Beschäftigten nicht den Koordinierungsregelungen. Anders als in Deutschland erworbene Anwartschaften können italienische Anwartschaften nicht in dieses System übertragen werden. Der EuGH verpflichtet nunmehr aus Primärrecht nationale Träger zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
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