Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) trägt stark den Charakter eines Ersatzabkommens für das in der schweizerischen Volksabstimmung von 1992 gescheiterte EWR-Abkommen. Es übernimmt weitgehend – allerdings mit einigen klaren Abweichungen – die Inhalte des EU-Personenfreizügigkeitsrechts in der bei Abkommensunterzeichnung geltenden Fassung. Das FZA sieht zudem die Möglichkeit zur Anpassung seine sozialrechtlichen Koordinationsbestimmungen an künftige Entwicklungen im EU-Recht vor. Es kennt kein Vorlageverfahren für schweizerische Gerichte vor dem EuGH. Jedoch sind Verwaltung und Gerichte bei der Auslegung des FZA an die EuGH-Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Bestimmungen des EU-Rechts gebunden.
Der vorliegende Aufsatz präsentiert in Teil 1 (in diesem Heft) Inhalte, institutionelle Bestimmungen und die Eigenart des FZA, um dann unter Berücksichtigung der Auslegung in Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht, Drittstaats- und EWR-Abkommen die Auslegungsmethode des FZA zu erschließen. In Teil 2 (im nächsten Heft) wird anhand der Ergebnisse die Frage untersucht, ob die EuGH-Urteile Bosman, Kohll und Jauch bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-10 |
Seiten 155 - 167
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