Der zweite Teil beschäftigt sich mit den Rechtfertigungslücken im Sozialrecht, die durch analoge Anwendung der §§ 8 bis 10 AGG zu schließen sind. An dem Schutz vor Diskriminierung ist auch der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und die
Haftung des Mitgliedstaats für legislatives Unrecht zu messen.
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