Richtlinie 2003/88/EG
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen ihnen und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 9.10.2025, Rs. C-110/24 (Sindicat de Treballadores i Treballadors de les Administracions i els Serveis Públics (STAS IV) ./. Valenciana d’Estratègies i Recursos per a la Sostenibilitat Ambiental SA (VAERSA)), ECLI:EU:C:2025:768 –
Anmerkung von Prof. Dr. Lydia Bittner, Magdeburg-Stendal
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-03 |
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