Richtlinie 2001/23/EG
Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.
Urteil des EUGH vom 18.7.2013, Rs. C-426/11 Mark Alemo- Herron u. a. ./. Parkwood Leisure Ltd – Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Sebastian Naber und Christopher Krois, Hamburg, abgedruckt in diesem Heft S. 121 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-03 |
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