Artikel 10 EG und 39 EG; Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen, dass sie bei im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigten EG-Arbeitnehmern deren in Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats erlangte Berufserfahrung und das dort erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt hat.
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Urteil des EuGH vom 26. 10. 2006 – C-371/04 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Italienische Republik – Anmerkung von Alex Baumgärtner, M.B.L.-HSG, KU Eichstätt – Ingolstadt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-09 |
Seiten 77 - 82
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