§§ 15, 30 und 291 SGB V; § 3 Nr. 2 SGB IV; Art. 22, 28 und 31 EWG-Verordnung 1408/71
Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner bleibt, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Frankreich) verzieht. Sein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt richtet sich nach deutschem Recht (Fortführung von BSG vom 16. 6. 1999 – B 1 KR 5/98 R = BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr 6; Abgrenzung zu EUGH vom 3. 7. 2003 – C-156/01 = EuGHE I 2003, 7045 = SozR 4-6050 Art 22 Nr 1).
Urteil des 1. Senats des BSG vom 5. 7. 2005
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 81 - 88
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