3) Bundessozialgericht B 1 KR 4/04 R KvdR-Versicherter mit Wohnort Frankreich/Bezug einer deutschen Rente –
Anm. Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, Hamburg
§§ 15, 30 und 291 SGB V; § 3 Nr. 2 SGB IV; Art. 22, 28 und 31 EWG-Verordnung 1408/71
Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner bleibt, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Frankreich) verzieht. Sein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt richtet sich nach deutschem Recht (Fortführung von BSG vom 16. 6. 1999 – B 1 KR 5/98 R = BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr 6; Abgrenzung zu EUGH vom 3. 7. 2003 – C-156/01 = EuGHE I 2003, 7045 = SozR 4-6050 Art 22 Nr 1).
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