Nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. Hartlauer widersprechen die nach österreichischem Recht geltenden Bedarfsprüfungsregelungen für Krankenanstalten in ihrer konkreten Ausgestaltung den Binnenmarktvorschriften des Unionsrechts. Der vorliegende Beitrag unternimmt es, das Urteil des Gerichtshofs und die sich daraus ergebenden substanziellen Beschränkungen der mitgliedstaatlichen Kompetenzen zur Organisation der nationalen Gesundheitssysteme näher zu untersuchen.
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