Trotz einer Erleichterung der Beweislast im AGG ist der Nachweis einer Diskriminierung im Einstellungsverfahren nur äußerst schwer zu erbringen, weil der abgelehnte Bewerber im Regelfall nicht über genügend Informationen verfügt, um Tatsachen geltend zu machen, die auf eine Diskriminierung schließen lassen. Der EuGH hat sich auf Vorlage des BAG in der Rs. Meister mit Urteil vom 19. April 2012 zu der lange umstrittenen Frage geäußert, ob das Unionsrecht dem abgelehnten Bewerber zur Geltendmachung seiner möglichen Ansprüche einen entsprechenden Auskunftsanspruch verleiht.
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