§ 69 SGB V schließt die Anwendung der §§ 1 ff. GWB auf Verträge der Gesetzlichen Krankenkassen aus. Unter Verweis auf diese Norm hatte das Bundeskartellamt ein Vorgehen gegen den Bundesverband der AOK und dessen Ausschreibung von 89 Wirkstoffen im Herbst 2006 abgelehnt. Nach hiesiger Auffassung ist die Regelung des § 69 SGB V nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar: Der Gesetzgeber ermöglicht durch den generellen Ausschluss der §§ 1 ff. GWB ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten durch die Gesetzlichen Krankenkassen, ohne dass hierfür ein Erfordernis ersichtlich wäre.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-10 |
Seiten 409 - 419
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