§ 69 SGB V schließt die Anwendung der §§ 1 ff. GWB auf Verträge der Gesetzlichen Krankenkassen aus. Unter Verweis auf diese Norm hatte das Bundeskartellamt ein Vorgehen gegen den Bundesverband der AOK und dessen Ausschreibung von 89 Wirkstoffen im Herbst 2006 abgelehnt. Nach hiesiger Auffassung ist die Regelung des § 69 SGB V nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar: Der Gesetzgeber ermöglicht durch den generellen Ausschluss der §§ 1 ff. GWB ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten durch die Gesetzlichen Krankenkassen, ohne dass hierfür ein Erfordernis ersichtlich wäre.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "ZESAR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "ZESAR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.