Plant ein Arbeitgeber eine Betriebsstilllegung, hat er die zuständigen Arbeitnehmervertretungen zu konsultieren. In Deutschland streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter seit Dekaden darüber, ob der Arbeitnehmervertretung ein im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gegen die Betriebsstilllegung zusteht, wenn der Arbeitgeber seiner Konsultationspflicht nicht nachkommt (ausführlich Forst, ZESAR 2011, 107 ff.). Das Landesarbeitsgericht Köln hat es nun als erstes deutsches Gericht abgelehnt, einem Europäischen Betriebsrat (EBR) einen solchen Unterlassungsanspruch zu gewähren. Der Beitrag unterwirft die Entscheidung einer kritischen Würdigung, legt dar, dass dem EBR ein Unterlassungsanspruch zu gewähren sein kann und untersucht abschließend die Rechtslage bei den SE-Betriebsräten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-10 |
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