Nach § 111 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat sich mit dem Betriebsrat mit dem Ziel eines Interessenausgleichs (§ 112 Abs. 1 BetrVG) zu beraten. Seit Jahrzehnten ist heftig umstritten, ob dem Betriebsrat bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens gegen den Arbeitgeber zur Sicherung seines Unterrichtungs- und Beratungsrechts ein Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung zusteht. Seit einigen Jahren leiten die Befürworter eines solchen Unterlassungsanspruchs diesen aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 111 BetrVG nach Maßgabe der Artt. 4, 8 RL 2002/14/EG her. Der Beitrag untersucht, ob diese Begründung trägt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-01 |
Seiten 107 - 116
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