Unionsrechtliche Probleme ergeben sich zum einen bei der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit eines allgemeinen Mindestlohns vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (II.) und zu etwaigen Ausnahmen bei einer kurzfristigen mobilen Beschäftigung (III.). Zudem stellt sich die Frage, welche Vergütungsbestandteile unionsrechtlich berücksichtigt werden dürfen (IV.), wie der Begriff Zeitstunde in § 1 Abs. 2 MiLoG vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriffs auszulegen ist (V.). Schließlich sind die Bedeutung des allgemeinen Mindestlohns im Rahmen des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs (VI.) sowie die Zulässigkeit der administrativen Pflichten nach den §§ 16, 17 MiLoG (VII.) zu erörtern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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