Die Entscheidungen Egenberger und IR des EuGH geben Anlass für eine kritische Bestandsaufnahme. Sie betreffen mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL auch die Frage des Verhältnisses von europäischem Recht und nationalem Religionsverfassungsrecht, das seine primärrechtliche Regelung in Art. 17 AEUV gefunden hat. Der EuGH geht auf diese Norm in beiden Entscheidungen nur knapp ein und hat diesbezüglich in der Literatur (erwartungsgemäß) Kritik erfahren. Es bedarf daher einer vertiefenden Analyse und Bewertung der Ausführungen des Gerichtshofs (dazu II.). Im Hinblick auf die Interpretation des Art. 4 Abs. 2 RL lassen sich aus den Entscheidungen sowohl zum Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 2 RL (dazu III.) und zum Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle (dazu IV.) als auch zur Systematik und zu den einzelnen Voraussetzungen der UAbs. 1 und 2 Erkenntnisse gewinnen (dazu V. und VI.). Inwiefern diese Erkenntnisse zu einer konsistenten Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL beitragen können, bedarf ebenfalls einer vertiefenden Analyse und Bewertung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-04 |
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