Der Beitrag behandelt die Möglichkeit der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters gemäß der RL 2000/78/EG, und zwar sowohl im Zusammenhang mit der unmittelbaren Diskriminierung (Art. 6 Abs. 1) als auch mit der mittelbaren Diskriminierung (Art. 2 Abs. 2 lit b Unterabs. i)). Es wird auf den nach dem Wortlaut der deutschen Fassung der RL unterschiedlichen Prüfungsmaßstab nach Art. 2 Abs. 2 lit b Unterabs. i) und nach Art. 6 Abs. 1 eingegangen. Und es wird eine Textdivergenz zwischen der deutschsprachigen Version von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG einerseits und anderssprachlichen Fassungen andererseits aufgezeigt sowie eine Lösung zur Beseitigung dieser Ungereimtheiten entwickelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-10 |
Seiten 49 - 54
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