Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG), Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) und 73b EG- ertrag (jetzt Artikel 56 EG)
Artikel 73b EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 73d EGVertrag ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der Vermietungseinkünfte, die als gemeinnützig anerkannte grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige Stiftungen im Inland erzielen, von der Körperschaftsteuer befreit, wenn diese Stiftungen in diesem Staat niedergelassen sind, die gleiche Befreiung für entsprechende Einkünfte aber einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung des privaten Rechts, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, verweigert, weil diese im Inland nur beschränkt steuerpflichtig ist.
Urteil des EuGH vom 14. 9. 2006 – Rs. C-386/04 Centro di Musicologia Walter Stauffer ./. Finanzamt München für Körperschaften – mit Anmerkung von Dr. Arne von Boetticher, Referent für Gesundheits- und Sozialpolitik beim AOK-Bundesverband, Bonn/Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-03-09 |
Seiten 125 - 135
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