I. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV wird zurückgewiesen. II. Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
OGH (Österr.), Urteil vom 16.12.2014 – 10 ObS 44/14i
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Elisabeth Kohlbacher, Wien, abgedruckt in diesem Heft S. 210 ff.
Sie sind bereits Kunde des eJournal "ZESAR" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "ZESAR" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.