1. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Handelt es sich bei der beklagten Maschinenbauund Metall-Berufsgenossenschaft um ein Unternehmen im Sinne des Art. 85 und 86 EG?
b) Verstößt die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften?
Beschluss des LSG Sachsen vom 24. 7. 2007 – L 6 U 2/06 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Maximilian Fuchs, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-10-10 |
Seiten 434 - 443
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