Die Art. 17 EG und 18 EG stehen unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einem Erfordernis entgegen, wonach Auszubildende, die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen beantragen, dessen Staatsangehörige sie sind, die Förderung nur erhalten können, wenn diese Ausbildung die Fortsetzung einer im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats absolvierten mindestens einjährigen Ausbildung darstellt.
Urteil des EuGH vom 23. 10. 2007 – verbundene Rs. C-11/06 und Rs. C-12/06 Rhiannon Morgan (C-11/06) ./. Bezirksregierung Köln und Iris Bucher (C-12/06) ./. Landrat des Kreises Düren
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