Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Art. 48 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten und aktualisierten Fassung verpflichtet den zuständigen Träger des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung dieser Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft wohnen würde.
Urteil des EuGH vom 4. 4. 2008, Rs. C 331/06 K. D. Chuck ./. Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Anders Leopold, Lübeck, abgedruckt in diesem Heft S. 343 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2008.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-11 |
Seiten 346 - 350
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