Richtlinie 92/85/EWG
Art. 11 Nr. 4 Satz 2 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 ber die Durchfhrung von Manahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelricht linie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer Arbeitnehmerin eine Mutterschaftsleistung zu versagen, weil sie als Beamtin, die aus persnlichen Grnden freigestellt ist, um eine Beschftigung im Angestelltenverhltnis auszuben, im Rahmen dieser Beschftigung die im nationalen Recht fr einen Anspruch auf diese Mutterschaftsleistung vorgesehene Wartezeit nicht absolviert hat, selbst wenn sie unmittelbar vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung bereits eine Erwerbsttigkeit von mehr als zwlf Monaten ausgebt hat.
Urteil des EuGH vom 21.5.2015, Rs. C-65/14 Charlotte Rosselle ./. Institut national dassurance maladie-invalidit (IN- AMI), Union nationale des mutualits libres (UNM) Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.03.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-03-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
