Richtlinie 92/85/EWG
Art. 11 Nr. 4 Satz 2 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelricht linie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer Arbeitnehmerin eine Mutterschaftsleistung zu versagen, weil sie als Beamtin, die aus persönlichen Gründen freigestellt ist, um eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis auszuüben, im Rahmen dieser Beschäftigung die im nationalen Recht für einen Anspruch auf diese Mutterschaftsleistung vorgesehene Wartezeit nicht absolviert hat, selbst wenn sie unmittelbar vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung bereits eine Erwerbstätigkeit von mehr als zwölf Monaten ausgeübt hat.
Urteil des EuGH vom 21.5.2015, Rs. C-65/14 Charlotte Rosselle ./. Institut national d’assurance maladie-invalidité (IN- AMI), Union nationale des mutualités libres (UNM) – Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-04 |
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