RL 2008/94/EG
1. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitraums, für den eine Garantieeinrichtung nicht erfüllte Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern zu befriedigen hat, der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers dieser Arbeitnehmer ist.
2. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/94 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Befriedigung nicht erfüllter Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern durch eine Garantieeinrichtung auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt, der innerhalb eines Bezugszeitraums liegt, der die drei Monate unmittelbar vor und die drei Monate unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers dieser Arbeitnehmer umfasst.
3. Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass von einem Mitgliedstaat erlassene Vorschriften, die vorsehen, dass eine Garantieeinrichtung von einem Arbeitnehmer Beträge zurückfordert, die ihm nach Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist wegen nicht erfüllter Arbeitsentgeltansprüche gezahlt wurden, keine zur Vermeidung von Missbrauch notwendigen Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, wenn kein dem betreffenden Arbeitnehmer zuzurechnendes Handeln oder Unterlassen vorliegt.
4. Die Richtlinie 2008/94 ist im Licht der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass eine steuerrechtliche Regelung eines Mitgliedstaats angewandt wird, um von Arbeitnehmern Beträge zuzüglich Zinsen und Strafzahlungen wegen Säumnis zurückzufordern, die von einer Garantieeinrichtung wegen nicht erfüllter Arbeitsentgeltansprüche von Arbeitnehmern für die in der ersten und der zweiten Frage genannten Zeiträume, die nicht innerhalb des von der nationalen Regelung dieses Staats vorgesehenen Bezugszeitraums liegen, rechtsgrundlos gezahlt werden oder nach Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, falls – die von dieser nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen der Rückforderung für die Arbeitnehmer weniger günstig sind als die Voraussetzungen der Rückforderung von Leistungen, die ihnen nach den nationalen Bestimmungen im Bereich des Rechts der sozialen Sicherheit zustehen, oder – die Anwendung der in Rede stehenden nationalen Regelung es den betreffenden Arbeitnehmern unmöglich macht oder übermäßig erschwert, von der Garantieeinrichtung die Zahlung von Beträgen zu verlangen, die ihnen wegen nicht erfüllter Arbeitsentgeltansprüche zustehen, oder die Zahlung der von dieser nationalen Regelung vorgesehenen Zinsen oder Strafzahlungen wegen Säumnis den Schutz, der den Arbeitnehmern sowohl durch die Richtlinie 2008/94 als auch durch die nationalen Bestimmungen zu deren Umsetzung gewährt wird, insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass das Mindestniveau des gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzes angetastet wird.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 16.2.2023, verb. Rs. C-524/21 (IG ./. Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov (C 524/21)) und C 525/21 (Agenţia Municipală pentru Ocuparea Forţei de Muncă Bucureşti ./. IM (C 525/21)), ECLI:EU:C:2023:100 –
Anmerkung von Dr. Gisela Hütter-Brungs, Bonn
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-03 |
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