Richtlinie 2008/104/EG
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen,
• dass er nur an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet ist, indem ihnen eine Überprüfungsverpflichtung auferlegt wird, damit sie sicherstellen, dass etwaige Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit gerechtfertigt sind, und
• dass er daher die nationalen Gerichte nicht verpflichtet, alle Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit enthalten, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 gerechtfertigt sind.
Urteil des EuGH v. 17.3.2015, Rs. C-533/13 Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry ./. Öljytuote ry, Shell Aviation Finland Oy
Anmerkung von Eva Albers, Eichstätt-Ingolstadt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-04 |
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