Aus den Regelungen des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens lassen sich für die in Deutschland Versicherten keine Rechte auf Behandlung von Krankheiten durch eine Privatklinik in Spanien herleiten. Auch der Vorrang günstigerer älterer zwischenstaatlicher Abkommensregelungen gegenüber dem Gemeinschaftsrecht kann nicht für Sachverhalte in Betracht kommen, die nach Inkrafttreten des Gemeinschaftsrechts eingetreten sind – kein amtlicher Leitsatz –.
BSG, Urteil vom 30. 6. 2009 – B 1 KR 22/08 R –
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-10 |
Seiten 81 - 91
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