VO (EG) Nr. 883/2004; VO (EWG) Nr. 1408/71
Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Person, die zum Geltungsbeginn der Verordnung Nr. 883/2004 eine abhängige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat und eine selbstständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübte und damit gleichzeitig den im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften dieser beiden Mitgliedstaaten unterlag, keinen ausdrücklichen Antrag stellen musste, um den nach der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbaren Rechtsvorschriften unterworfen zu werden.
Urteil des EuGH vom 6.6.2019, Rs. C-33/18 (V . /. Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), Securex Integrity ASBL), ECLI:EU:C:2019:470 –
Anmerkung von MMag. Dr. Ranjana Andrea Achleitner, Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-05 |
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