RL 2000/78/EG; Art. 21, 56 GRC
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht der Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des durch den Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine an Blindheit leidende Person von jeder Möglichkeit ausgeschlossen wird, die Aufgaben eines Schöffen in einem Strafverfahren auszuüben.
Urteil des EuGH vom 21.10.2021, Rs. C-824/19 (TC, UB . /. Komisia za zashtita ot diskriminatsia, VA), ECLI:EU:C:2021:862 –
Anmerkung von Prof. Dr. Felix Welti, Kassel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
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