Art. 81 Abs. 1 EG
1. Die Rechtsmittel der GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) und der Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) werden zurückgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den jeweiligen Verfahren.
3. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 6. 10. 2009 – in den verbundenen Rechtssachen C 501/06 P, C 513/06 P, C 515/06 P und C 519/06 P GlaxoSmithKline Services Unlimited ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Ute Walter, München, abgedruckt in diesem Heft S. 361 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-03 |
Seiten 375 - 382
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: