Art. 81 Abs. 1 EG
1. Die Rechtsmittel der GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) und der Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) werden zurückgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den jeweiligen Verfahren.
3. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 6. 10. 2009 – in den verbundenen Rechtssachen C 501/06 P, C 513/06 P, C 515/06 P und C 519/06 P GlaxoSmithKline Services Unlimited ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Ute Walter, München, abgedruckt in diesem Heft S. 361 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-03 |
Seiten 375 - 382
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