Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG
Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan –, nach denen der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis berechnet wird, nicht entgegenstehen.
EuGH, Urteil v. 8. 11. 2012, verbundene Rs. C-229/11 (Alexander Heimann) und C-230/11 (Konstantin Toltschin) –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Alexius Leuchten und Dr. Corinne Klapper, abgedruckt in diesem Heft S. 114 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-04 |
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