Art. 49 AEUV
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den partiellen Zugang zu dem im Aufnahmemitgliedstaat reglementierten Beruf des Physiotherapeuten für einen Staatsangehörigen dieses Staates ausschließen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Befähigungsnachweis wie den des Masseurs und medizinischen Bademeisters erworben hat, mit dem er in dem zweiten Mitgliedstaat bestimmte zum Beruf des Physiotherapeuten gehörende Tätigkeiten auszuüben berechtigt ist, wenn die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass er in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolvieren müsste, um Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten zu erhalten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.