Anerkannte Flüchtlinge haben ein gleiches Recht auf Sozialhilfeleistungen wie Inländer, und zwar ohne Wenn und Aber. Diese richtungsweisende Entscheidung des Gerichtshofs, gestützt auf Art. 29 RL 2011/95/EU sowie die Genfer Flüchtlingskonvention, hat auch Bedeutung für Personen mit subsidiärem Schutz. Sie kann zudem die Reformvorhaben zur Asylpolitik der EU beeinflussen. Der Aufsatz setzt sich in diesem Rahmen insbesondere mit dem Urteil des EuGH vom 21.11.2018, Rs. C-713/17 (Ayubi), abgedruckt in diesem Heft S. 337 ff., auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-01 |
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