Art. 48 AEUV; Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004
Die Art. 48 AEUV, 3, 46 Abs. 2 Buchst. a und 47 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, sowie Ziff. 4 von Abschnitt H des Anhangs VI der Verordnung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach der theoretische Betrag der Altersrente des Selbständigen unabhängig davon, ob er Wandererwerbstätiger ist oder nicht, unveränderlich auf Basis der durch einen festen Teiler dividierten Beitragsbemessungsgrundlagen dieses Erwerbstätigen während eines fixen Referenzzeitraums vor der Entrichtung des letzten Beitrags in diesem Mitgliedstaat berechnet wird, wobei weder die Dauer dieses Zeitraums noch dieser Teiler angepasst werden können, um den Umstand zu berücksichtigen, dass der betroffene Erwerbstätige sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat.
Urteil des EuGH vom 21. 2. 2013, Rs. C-282/11, Concepción Salgado González ./. Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann, Plagemann, Frankfurt / Main
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-05 |
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