RL 2003/109 EG
Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der Bestimmung der Ansprüche auf eine Leistung der sozialen Sicherheit diejenigen Familienangehörigen eines Inhabers einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie unberücksichtigt lässt, die sich nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, sondern in einem Drittstaat aufhalten, während die sich in einem Drittstaat aufhaltenden Familienangehörigen von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats berücksichtigt werden.
Urteil des EuGH vom 25.11.2020, Rs. C-302/19 (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) . /. WS), ECLI:EU:C:2020:957 – Anmerkung von Dr. Tanja Lang, Wien
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-05 |
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