VO (EG) Nr. 884/2004
Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der eine Person als Seemann bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union kreuzenden Schiff tätig ist, ihren Wohnsitz aber in ihrem Herkunftsmitgliedstaat behalten hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, so dass das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats dieser Person ist.
Urteil des EuGH v. 8.5.2019, Rs. C-631/17 (SF . /. Inspecteur van de Belastingdienst) – ECLI:EU:C:2019:381 – Anmerkung von Dr. iur. Frank Hennecke, Ludwigshafen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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