VO (EG) Nr. 883/2004; VO (EG) Nr. 987/2009
1. Das Königreich Belgien hat mit den Art. 23 und 24 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Urteil des EuGH vom 11.7.2018, Rs. C‐356/15 (Kommission ./. Belgien) – ECLI:EU:C:2018:555 –
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-06 |
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