Grenzüberschreitende Leistungen im Bereich der stationären Rehabilitation innerhalb der EU sind auch nach der Liberalisierung des Marktes durch die EuGH-Rechtsprechung die Ausnahme. Ein Grund hierfür ist die Sorge um die medizinische Qualität der EU-ausländischen Leistungserbringer. Der nachfolgende Artikel befasst sich mit den Qualitätsanforderungen an stationäre Rehabilitationseinrichtungen in den EU-Mitgliedsstaaten im Spannungsverhältnis zwischen § 13 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V und stellt alternative Gestaltungsmöglichkeiten über § 140e SGB V im Bereich der Qualitätssicherung vor.
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