Richtlinie 2003/109/EG
Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, gelesen im Licht von Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben, und die jede falsche Erklärung betreffend diese Wohnsitzvoraussetzung mit einer strafrechtlichen Sanktion belegt.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 29.7.2024, verb. Rs. C-112/22 (CU) und C-223/22 (ND) ECLI:EU:C:2024:636 – Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard, Fulda
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-05 |
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