In ZESAR 2007, S. 104 ff., wurde beschrieben, in welchen Fällen gesetzliche Krankenversicherungsleistungen der EU-Ausschreibungspflicht unterliegen. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, welche Rechtsfolgen einen Auftraggeber aus dem Kreis der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auftragsvergaben im sog. Oberschwellenbereich erwarten, wenn er sich nicht an die Bestimmungen des Kartellvergaberechts hält, insbesondere, welche Ansprüche ein übergangener Bieter gegen ihn hat, wenn er eine Ausschreibung unterlässt (De-facto-Vergabe).
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