RL 1990/70 EG
Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNI-CE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für die Zwecke der Anerkennung des Dienstalters eines Arbeitnehmers bei seiner Verbeamtung Dienstzeiten, die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegt wurden und die sich nicht über mindestens 180 Tage oder vom 1. Februar ununterbrochen bis zum Ende der Abschlussprüfungen erstreckt haben, unabhängig von der tatsächlichen Zahl der Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben und diese Schwellenwerte erreichende Zeiten, soweit sie über vier Jahre hinausgehen, nur zu zwei Dritteln berücksichtigt werden, wobei das Restdrittel erst nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren angerechnet wird.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des EuGH vom 30.11.2023, Rs. C-270/22 (G. D., A. R., C. M. ./. Ministero dell’Istruzione, Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), ECLI:EU:C:2023:933 –
Anmerkung von Dr. Andreas v. Medem und Yannic Luther, Köln
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
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