Richtlinie 1999/70/EG
Paragraf 4 Nr. 1 und 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass das Dienstalter, das ein Arbeitnehmer auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen erreicht hat, die ganz oder teilweise vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführt wurden, bei der Festlegung der Vergütung des Arbeitnehmers anlässlich seiner unbefristeten Einstellung nach diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigt wird, es sei denn, dieser Ausschluss ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 19.9.2024, Rs. C-439/23 (KV ./. Consiglio Nazionale delle Ricerche (CNR)), ECLI:EU:C:2024:773 – Anmerkung von Julia Rauch, Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-07-03 |
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