Im Arbeitsrecht der Menschen mit Behinderungen schien geklärt, dass das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX in der Probezeit nicht erforderlich ist. Das LAG Köln hat diese Linie des BAG jüngst in Frage gestellt, wobei es sich hierin durch die neuere Rechtsprechung des EuGH bestätigt sah. Dieser Beitrag zeigt die verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Zusammenhänge auf, aus denen sich die Erforderlichkeit des Präventionsverfahrens auch in der Probezeit ergibt und welche prozessualen Folgen hieran knüpfen.
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