Die nach Ablauf der 7-jährigen Übergangsfrist seit 1.1.2014 auch Unionsbürgern aus Bulgarien und Rumänien gewährleistete Freizügigkeit wird gegenwärtig unter dem Vorzeichen einer befürchteten Armutseinwanderung in das deutsche Sozialleistungssystem emotional diskutiert vor dem Hintergrund z. T. erheblicher sozialer Problemlagen in einzelnen Großstädten, die aber nicht auf diesbezüglich lückenhaftes EU-Recht – dies wird seit Jahren unverändert EU-weit praktiziert –, sondern im Wesentlichen auf Versäumnisse der nationalen Integrationspolitik zurückzuführen sind. Mit der gewiss erst nach den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erwartenden Entscheidung des EuGH auf ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des BSG wird diese Diskussion wohl ein Ende finden. Nach wie vor auf die politische Agenda gehört hingegen eine Reformdebatte über die Herstellung eines veritablen Europäischen Arbeitsmarktes u. a. durch Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, etwa im Hinblick auf die Zahlung von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit bei Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat und den Einbezug von Aktivierungsmaßnahmen in das Europäische Arbeitsförderungsrecht. Der Beitrag knüpft an Teil I aus ZESAR 2014, S. 58 ff. an.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-03 |
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