Die paritätische Finanzierung sozialer Sicherheit ist keine Geschmacksfrage, kein Gebot nur juristischer Ästhetik – es geht bei ihr um die Grundfesten der sozialen Sicherheit: Kann diese noch so genannt werden, wenn ihre paritätische Finanzierung aufgegeben wird? Dies soll nachfolgend für die deutsche Alters- (II.) und Krankenversicherung (III.) erörtert werden, um schließlich zu fragen, ob die in Art. 71 Nr. 2 IAO-Übereinkommen Nr. 102 formulierte Regel gewahrt ist (IV.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-04 |
Seiten 53 - 57
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