Im Zusammenhang mit der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG ist zum einen noch ungeklärt, wann genau das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist, und zum anderen, ob die Massenentlassungsanzeige erst nach dem Ende des Konsultationsverfahrens abgegeben werden muss. Der Achte Senat des BAG hätte in einem Urteil vom 21. 5. 2008 vor Erlass einer Entscheidung dem EuGH gem. Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 Abs. 3 EG) diesbezüglich vorlegen müssen, was er nicht getan hat. Zu Recht hat dies nun das BVerfG in einem bemerkenswerten Kammerbeschluss des Ersten Senats beanstandet und damit zum ersten Mal erkannt, dass das BAG einer Prozesspartei den EuGH als gesetzlichen Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG in verfassungswidriger Weise entzogen hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-05 |
Seiten 277 - 285
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