Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-268/13 Petru v. 9.10.2014 (abgedruckt in diesem Heft S. 86 ff.) ist einer der eher seltenen Fälle, in denen das Gericht stark von den Schlussanträgen des Generalanwalts (GA) abgewichen ist. Der EuGH ist dem GA nicht gefolgt und hat seine bisherige Rechtsprechung gefestigt, um Bürgern der Mitgliedstaaten einen erleichterten grenzüberschreitenden Zugang zu Krankenhausleistungen zu verschaffen. Er hat aber ein sehr großes Problem offen gelassen, das der GA schon meinte, lösen zu können und das der EuGH auch noch wird behandeln müssen: Haben Krankenversicherte einen Anspruch auf grenzüberschreitende Nachfrage nach Krankenhausleistungen, wenn ihr Wohnstaat zwar die Krankenhausversorgung zu einem Basisstandard rechtzeitig erfüllen kann, aber nicht zu einem weitgehend anerkannten höheren Qualitätsstandard?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-13 |
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