Die zu erwartende Entscheidung des EuGH in Sachen BKK Mobil Oil (C-59/12) könnte auch die Diskussion um die Anwendung der Art. 101 ff. AEUV neu beleben. Sollte sich der EuGH der Auffassung des Generalanwalts in dessen Schlussantrag anschließen und ein einheitliches Unternehmensverständnis im Europäischen Wirtschaftsrecht anstreben, würde das auch auf den Unternehmensbegriff im Sinne der Art. 101 ff. AEUV zurückwirken. Der Beitrag nimmt den Schlussantrag des Generalanwalts zum Anlass, der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen sich für die Anwendung des Europäischen Wettbewerbsrechts auf Krankenkassen, insbesondere auf Selektivverträge ergeben könnten.
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