Richtlinie 98/59/EG
1. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung, die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann.
2. Art. 3 Abs. 1 Unterabs 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 in der durch die Richtlinie 2015/1794 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen die erstgenannte Bestimmung vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige nicht in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 30.10.2025, Rs. C-134/24 [Tomann](i), ECLI: EU:C:2025:839 – Anmerkung von Achim Braner und Lotte Blumhoff, Frankfurt/Main
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2026.01.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-05 |
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